Tätigkeitsfeld · Strafverteidigung
Gewalt- und Sexualdelikte
Diskrete und sensible Verteidigung bei schwerwiegenden Vorwürfen.
1Worum geht es?
Zu den Gewaltdelikten zählen Körperverletzung (§ 223 StGB), gefährliche und schwere Körperverletzung (§§ 224, 226 StGB), Nötigung, Bedrohung und Nachstellung (§ 238 StGB). Sexualdelikte, etwa der sexuelle Übergriff nach § 177 StGB, gehören zu den Vorwürfen mit besonders gravierenden persönlichen und beruflichen Folgen.
Häufig steht Aussage gegen Aussage. Die Glaubhaftigkeit der Angaben und die Aussagegenese, also die Entstehung und Entwicklung der Aussage, sind dann zentral. Zugleich ist die Situation für alle Beteiligten sensibel: Beschuldigte haben Anspruch auf ein faires Verfahren, Verletzte auf Schutz und angemessenen Umgang.
2Typische Fallkonstellationen
- Körperverletzung nach einem Streit, in der Familie oder im Nachtleben.
- Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung, etwa bei Verwendung eines Gegenstandes oder gemeinschaftlicher Begehung.
- Vorwurf des sexuellen Übergriffs, oft mit Aussage gegen Aussage.
- Nachstellung, Bedrohung oder häusliche Gewalt mit Kontaktverboten nach dem Gewaltschutzgesetz.
- Anzeige nach dem Ende einer Beziehung oder im Sorgerechtsstreit.
- Verletzte, die Beratung und Vertretung als Nebenkläger suchen.
3Häufige Fragen
Sollte ich Kontakt zu der anzeigenden Person aufnehmen?
Nein. Ein Kontaktversuch kann als Einflussnahme verstanden werden und im Extremfall Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr begründen. Auch Dritte sollten nicht eingeschaltet werden.
Wie wird bei Aussage gegen Aussage entschieden?
Das Gericht prüft die Glaubhaftigkeit der Aussage und die Glaubwürdigkeit der Person anhand von Konstanz, Detailreichtum, Entstehungsgeschichte und Motivlage. Gegebenenfalls wird ein Aussagepsychologe hinzugezogen.
Was ist ein Täter-Opfer-Ausgleich?
Ein Verfahren, in dem Beschuldigter und Verletzter eine Wiedergutmachung vermitteln. Er kann sich strafmildernd auswirken oder zur Einstellung führen (§ 46a StGB, § 155a StPO).
Welche Rechte haben Verletzte?
Verletzte können sich als Nebenkläger anschließen (§ 395 StPO), erhalten Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt (§ 406e StPO) und in bestimmten Fällen eine kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung.
4Wie das Verfahren abläuft
- AnzeigeVernehmung des Verletzten, ärztliche Dokumentation, gegebenenfalls einstweilige Schutzmaßnahmen.
- BeschuldigtenvernehmungNach Akteneinsicht über den Verteidiger, Beweissicherung.
- ZwischenverfahrenAnklage oder Einstellung, gegebenenfalls Glaubhaftigkeitsgutachten.
- HauptverhandlungVernehmung des Verletzten als Zeuge, häufig unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
5Was besonders zu beachten ist
- Vermeiden Sie jeden Kontakt zu Verletzten, auch über soziale Medien oder Bekannte.
- Sichern Sie Kommunikationsverläufe, sie können entscheidend sein. Löschen Sie nichts.
- Beachten Sie Kontakt- und Näherungsverbote, ein Verstoß kann eigene Strafbarkeit begründen.
- Sprechen Sie ohne Verteidiger nicht zur Sache.
6Wie wir Sie verteidigen
Wir gehen Ihren Fall zunächst diskret und in Ruhe durch und werten die Akte, insbesondere die Aussagegenese und die Beweislage, sorgfältig aus. Wir prüfen Alternativen wie Notwehr, Einwilligung, fehlenden Vorsatz oder Zweifel an der Glaubhaftigkeit.
Auf Seiten von Verletzten vertreten wir als Nebenklagevertreter, begleiten Vernehmungen und sorgen für Schutzmaßnahmen. Auf Seiten von Beschuldigten verteidigen wir sachlich, ohne Vorverurteilung, und suchen wo möglich Wege wie den Täter-Opfer-Ausgleich.
Rechtsgrundlagen (amtlicher Gesetzestext):
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