Tätigkeitsfeld · Strafverteidigung
Jugendstrafrecht
Verteidigung von Jugendlichen und Heranwachsenden, Beratung der Eltern.
1Worum geht es?
Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche (14 bis 17 Jahre) und kann auf Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) angewendet werden (§ 1 und § 105 JGG). Kinder unter 14 Jahren sind strafrechtlich nicht verantwortlich (§ 19 StGB). Zentrales Ziel ist nicht Vergeltung, sondern Erziehung und die Vermeidung weiterer Straftaten.
Statt Strafen im Sinne des Erwachsenenstrafrechts kommen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel wie Verwarnung, Auflagen oder Jugendarrest und, als letztes Mittel, Jugendstrafe in Betracht (§§ 9 ff. JGG). Die Jugendgerichtshilfe wirkt am Verfahren mit.
2Typische Fallkonstellationen
- Diebstahl, Sachbeschädigung, Körperverletzung oder Beleidigung unter Jugendlichen.
- Delikte im Internet, etwa Bedrohung, Verbreitung von Bildern oder Betrug.
- Betäubungsmitteldelikte im Freundeskreis.
- Vorwürfe schwerer Delikte, bei denen Untersuchungshaft oder Jugendstrafe im Raum steht.
- Heranwachsende, bei denen zu klären ist, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht gilt.
3Häufige Fragen
Müssen Eltern beim Verfahren dabei sein?
Erziehungsberechtigte haben eigene Rechte im Verfahren und werden geladen, unter anderem zur Hauptverhandlung (§ 67 JGG). Sie sollten aber auf die Aussage des Kindes nicht einwirken.
Ist die Verhandlung öffentlich?
Verfahren gegen Jugendliche sind nichtöffentlich (§ 48 JGG). Bei Heranwachsenden ist die Verhandlung grundsätzlich öffentlich, das Gericht kann die Öffentlichkeit aber ausschließen (§ 109 JGG).
Was ist Diversion?
Das Verfahren kann, insbesondere bei leichteren Taten, ohne Anklage eingestellt oder informell erledigt werden (§§ 45, 47 JGG), etwa nach einem Gespräch, einer Entschuldigung oder gemeinnütziger Arbeit.
Wann droht Jugendstrafe?
Jugendstrafe kommt nur bei schädlichen Neigungen oder wegen der Schwere der Schuld in Betracht (§ 17 JGG). Sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre, bei bestimmten schweren Taten bis zu zehn Jahre.
4Wie das Verfahren abläuft
- ErmittlungenPolizei und Staatsanwaltschaft, Information der Eltern und der Jugendgerichtshilfe.
- Bericht der JugendgerichtshilfePersönliche Lage, Entwicklung und Empfehlung.
- Diversion oder AnklageEinstellung, Weisungen, Auflagen oder Hauptverhandlung.
- Rechtsfolgen und VollzugErziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe, jeweils mit Bewährungsmöglichkeiten.
5Was besonders zu beachten ist
- Jugendliche sollten ohne Verteidiger keine Aussage machen, auch wenn die Polizei Eltern und Kinder zum Gespräch bittet.
- Nehmen Sie Termine der Jugendgerichtshilfe wahr und bereiten Sie sie vor.
- Sozial- und schulbezogene Unterlagen können entlastend sein, sammeln Sie diese.
- Eintragungen im Erziehungsregister und Bundeszentralregister haben Fristen, sie sind beruflich relevant.
6Wie wir Sie verteidigen
Wir verteidigen Jugendliche und Heranwachsende altersgerecht und beraten die Eltern von Beginn an. Wir prüfen, ob eine Einstellung, Diversion oder eine Erledigung durch Weisungen und Auflagen möglich ist, und arbeiten dafür eng mit der Jugendgerichtshilfe und gegebenenfalls Beratungsstellen zusammen.
Bei schweren Vorwürfen bereiten wir die Verteidigung besonders sorgfältig vor und achten auf Beschleunigung, Haftvermeidung und den Erziehungsgedanken. Bei Heranwachsenden prüfen wir die Anwendung des Jugendstrafrechts.
Rechtsgrundlagen (amtlicher Gesetzestext):
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